GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. GELTUNG DER VERKAUFSBEDINGUNGEN
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Gebol erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. 
Diese gelten auch für künftige Geschäftsfälle. Hingewiesen wird darauf, dass sich die Verkaufs- und Lieferbedingungen auf der Homepage 
www.gebol.at befinden.

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten jedoch nur für Geschäftsabschlüsse mit Unternehmern (also für Gewerbe und Industrie, auch 
Wiederverkäufer), nicht jedoch für Abschlüsse mit Personen, die Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.


II. LIEFERUNG
Mit der Übergabe der bestellten Ware an das den Versand durchführende Unternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über. Sollten vom Kunden bestellte Mengen nicht mit den von Gebol lieferbaren Verpackungs- und Bestelleinheiten übereinstimmen, ist Gebol berechtigt, den Bestellumfang auf die jeweils vorhandene Verpackungs- und Bestelleinheiten auf- oder abzurunden. Bei Einzelaufträgen im Gesamtwert bis netto € 140,- werden die Versandkosten dem Kunden in Österreich gesondert in Rechnung gestellt. Bei einer übersteigenden Auftragssumme übernimmt Gebol die Versandkosten. Bei Lieferungen in andere Länder werden dem Kunden die tatsächlichen Frachtkosten in Rechnung gestellt, sofern vereinbarte Freigrenzen unterschritten werden. Grundsätzlich werden 2% des Warennettowertes als ARA- und RP-Aufschlag gesondert auf den Rechnungen ausgewiesen. 

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende schriftliche Anweisung gibt, ist Gebol berechtigt, den Versand durch ein Unternehmen Ihrer Wahl durchführen zu lassen.


III. ZAHLUNG
Die dem Kunden von Gebol gelegten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, binnen 30 Tagen netto,
ebenfalls gerechnet ab Rechnungsdatum, zahlbar. Erfolgt die Lieferung ins Ausland, ist Gebol zur Absendung der Lieferung erst dann verpflichtet, wenn Vorauskassa geleistet wird. Es steht Gebol frei, Lieferungen auch per Nachnahme durchzuführen. Bei Zahlungsverzug ist Gebol berechtigt, +8% Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Kunde übernimmt vereinbarungsgemäß im Falle des Zahlungsverzugs bei Gebol anfallende 
Mahn- und Inkassospesen, einschließlich der von Gebol aufzuwendenden Kosten für die auch außergerichtliche Forderungsbetreibung durch einen Rechtsanwalt.


IV. LIEFERVERZUG
Gebol ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen / Liefertermine pünktlich einzuhalten. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, Gebol eine 
zeitgerechte Lieferung nicht möglich sein, ist der Kunde erst dann zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine Nachfrist von 
mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Lieferverzugs und wegen Mängelfolgen wird 
einvernehmlich ausgeschlossen.


V. EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche Lieferungen Gebols erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Erst mit der vollständigen Bezahlung der Ware, einschließlich Zinsen und der allfälligen Kosten der Forderungsbetreibung, geht das Eigentum an der ausgelieferten Ware auf den Kunden über.


VI. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Gebol leistet für ausgelieferte Waren Gewähr für die Dauer von drei Monaten ab Lieferung. Der Kunde ist im Sinne der handelsrechtlichen Bestimmungen zur sofortigen Prüfung und zur sofortigen Rüge allfälliger Mängel verpflichtet. Nach Ablauf der dreimonatigen Gewährleistungsfrist können vereinbarungsgemäß auch keine Regressansprüche gegen Gebol geltend gemacht werden, wenn der Kunde von seinem Auftraggeber aus dem Titel der Gewährleistung in Anspruch genommen werden sollte. Abweichungen in der farblichen Gestaltung des Produktes sowie geringe sonstige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, solange die Funktionsfähigkeit des Produkts nicht beeinträchtigt wird.

Eine Haftung Gebols für Folgeschäden, die sich aus Mängeln oder Fehlern des Produkts ergeben können, wird ausdrücklich ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass Gebol die Produkte nicht selbst erzeugt. Gebol wird bei Auftreten eines Fehlers den Namen des Produzenten (Importeurs) dem Kunden bekanntgeben. Im Hinblick darauf wird vereinbart, dass Gebol vom Kunden auch nicht nach den 
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann.


VII. AUFRECHNUNG VON GEGENFORDERUNGEN
Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Gebol aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenforderungen von Gebol ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.


VIII. DATEN DES KUNDEN UND ADRESSÄNDERUNG
Im Falle der Änderung seiner Anschrift sichert der Kunde zu, Gebol sofort schriftlich seine neue Anschrift bekanntzugeben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Gebol bekanntgegebenen, personenbezogenen Daten von Gebol automationsunterstützt gespeichert und im Rahmen der Geschäftsverbindung verarbeitet werden können.


IX. ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT, SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Auf das zwischen Gebol und dem Kunden zu Stande kommende Rechtsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Steyr vereinbart. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung von Gebol. Dies gilt insbesondere dann, wenn Abweichungen von Mitarbeitern, Handelsvertretern und sonstigen Beauftragten in Aussicht gestellt und erklärt werden.

Sollte der Kunde auf seinen Gebol zugehenden Geschäftspapieren eigene Geschäftsbedingungen verwenden, bleiben trotzdem die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen von Gebol gültig.